Jeder Autohalter muss sein Fahrzeug versichern, denn die Kfz-Versicherung ist eine Pflichtversicherung. Kann man bei der Anmeldung den Versicherungsschutz nicht nachweisen, wird das Fahrzeug erst gar nicht zum Straßenverkehr zugelassen. Den Nachweis, dass das Fahrzeug versichert ist, erhält man bei einem Versicherungsträger, der „Versicherung“. Dieser Nachweis hieß früher Doppelkarte, heute nennt man ihn Deckungskarte oder auch Versicherungsbestätigungskarte. Seit März 2008 existiert statt der Deckungskarte eine Online-Variante: die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (VB-PIN). Der siebenstellige VB-PIN ist ein Code, den man bei der Versicherung erhält; zumeist genügt ein Anruf oder eine E-Mail – sogar per SMS kann man diesen Code erhalten.
Versicherungsverträge fürs Kfz lassen sich aus zwei Gründen kündigen
Bei der Kfz-Versicherung schließen zwei Beteiligte miteinander einen Vertrag: der Autohalter und die Versicherung. Beide sind nun nicht auf ewig miteinander verbunden, sondern haben wie bei allen anderen Verträgen auch ein Recht auf Kündigung.
Die Versicherung darf den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer gegen die Abmachungen verstößt. Das ist zwar selten der Fall, kann aber bei vermutetem Versicherungsbetrug eine Rolle spielen. Wenn also anzunehmen ist, dass ein gemeldeter Schaden fingiert wurde, hat die Versicherung das Recht zur Kündigung. Für den Versicherungsnehmer gibt es zwei Möglichkeiten der Kündigung: die Stichtagskündigung oder die außerordentliche Kündigung.
Die außerordentliche Kündigung kann immer dann gewählt werden, wenn die Versicherung die Konditionen ändert, also beispielsweise die Tarife erhöht und teurer wird. Dann ist die Grundlage des bestehenden Vertrags aufgehoben, und der Versicherte darf sich nach einer neuen Versicherung umsehen.
Die Stichtagskündigung lässt eine Kündigung zum Jahresende zu. Achtung: Wer am 31. Dezember seine Versicherung beenden möchte, muss dies der Versicherung bis spätestens 30. November schriftlich mitgeteilt haben.
(Redaktion)
